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   VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20 A   

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VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20 A (https://dejure.org/2022,31996)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2022 - 34 K 594.20 A (https://dejure.org/2022,31996)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. September 2022 - 34 K 594.20 A (https://dejure.org/2022,31996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK
    Asylrecht: Staatenloser Palästinenser; maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen des Schutzes der UNRWA

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Der Ausschlussgrund erfordert, dass der Ausländer staatenloser Palästinaflüchtling ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17 ff.).

    Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17 f.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 19).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie entscheidend ist, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt des Wegzugs des Schutzsuchenden aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris Rn. 56 bis 61; EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50 und 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18).

    Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 47 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 48).

    Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 134, 140).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 19).

    In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 72).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Sofern der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb dieses Einsatzgebietes gelegen hätte, wäre der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 AsylG nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 19).

    Damit wird - mit anderen Worten - ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 10 B 88.07 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17.03 - juris Rn. 11).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie entscheidend ist, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt des Wegzugs des Schutzsuchenden aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris Rn. 56 bis 61; EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50 und 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 47 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 48).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17 f.).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie entscheidend ist, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt des Wegzugs des Schutzsuchenden aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris Rn. 56 bis 61; EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50 und 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18).

    Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [Bolbol] - juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 48).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie entscheidend ist, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt des Wegzugs des Schutzsuchenden aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris Rn. 56 bis 61; EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50 und 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45).

    Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 134, 140).

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 24).

    Auch die obergerichtliche Rechtsprechung legt für die Prüfung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, in erster Linie den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes zugrunde (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 40; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 27 f.; OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 46 und Rn. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 - The concept of a "safe third country" in the case-law of the Court, Rn. 34).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
    Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

  • VGH Hessen, 30.07.2018 - 3 A 582/17

    Flüchtlingsschutz für staatenlose Palästinenser aus Syrien

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 167/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus

  • VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 L 130/19

    Kein Abschiebungsverbot für einen palästinensischen Volkszugehörigen jordanischer

  • VG Regensburg, 25.02.2022 - RN 11 K 19.30995

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers (Hamas, Homosexualität)

  • VG Potsdam, 06.05.2022 - 8 K 5781/17
  • VG Köln, 11.07.2022 - 20 K 3032/21

    Libanon: Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser nach Wegfall des

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

  • OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus

  • BVerwG, 23.01.2008 - 10 B 88.07

    Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz; Bestimmung des Streitgegenstands

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

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